Die Kaution ist dein Geld
Sie gehört dir die ganze Zeit. Dein Vermieter darf sie nur verwahren — und § 551 BGB schreibt ihm dabei drei Dinge vor.
Regel 1 — die Höhe
> § 551 Abs. 1 BGB: höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten.
Gemeint ist die Kaltmiete. Wer 900 Euro warm zahlt, davon 700 kalt, schuldet höchstens 2.100 Euro — nicht 2.700.
Regel 2 — du darfst in Raten zahlen
> § 551 Abs. 2 BGB: Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Das gilt immer. Eine Klausel „Kaution vollständig vor Einzug" ändert daran nichts.
Regel 3 — sie muss Zinsen bringen
> § 551 Abs. 3 BGB: Der Vermieter hat die Summe bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen, getrennt von seinem Vermögen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Zwei Sätze, zwei Pflichten: getrennt anlegen und verzinsen. Die Zinsen gehören dir, nicht ihm.
Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime müssen nicht verzinsen.
Wann du sie zurückbekommst
Eine feste Frist steht nicht im Gesetz — das wird oft falsch behauptet. Der Vermieter darf eine angemessene Zeit prüfen, ob noch Forderungen offen sind. In der Praxis akzeptieren Gerichte einige Monate; wartet er ohne Grund länger, wird es unangemessen.
Er darf einen Teil einbehalten, wenn eine Nebenkostenabrechnung noch aussteht — aber nur den Teil, nicht die ganze Summe.
Was du prüfst, bevor du schreibst
- Höhe — mehr als drei Kaltmieten? Der Überschuss war nie geschuldet.
- Zinsen — hast du je eine Abrechnung dazu gesehen? Meistens nicht.
- Abzüge — sind sie einzeln benannt und belegt? Pauschal „für Renovierung" reicht nicht.
- Schönheitsreparaturen — starre Fristenpläne im Mietvertrag sind nach ständiger Rechtsprechung häufig unwirksam. Nicht automatisch zahlen.
Der fertige Text
Betreff: Rückzahlung der Mietkaution — [Adresse], Auszug am [Datum]
Sehr geehrte/r [Name],
das Mietverhältnis endete am [Datum], die Wohnung wurde
übergeben.
Ich bitte um Rückzahlung der Kaution in Höhe von [Betrag]
zuzüglich der nach § 551 Abs. 3 BGB angefallenen Zinsen auf
das Konto [IBAN].
Sollten Sie Abzüge vornehmen, bitte ich um eine einzelne
Aufstellung mit Belegen.
Für eine Rückmeldung bis zum [Datum, 14 Tage] wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
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⚠️ Keine Rechtsberatung. Es gibt § 551 BGB wieder und zeigt, wie du sachlich nachfragst. Bei Streit: Mieterverein oder Verbraucherzentrale.
Quelle: § 551 BGB (gesetze-im-internet.de, geprüft 24.08.2026)
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